Über uns - Anlage, Gebühren, Satzung
Die Anlage
Reithalle & Außenplätze
Unsere “große” Reithalle misst 25 x 43 m und verfügt über einen separaten Wasch- & Anbindeplatz sowie Sozialräumen.
Die “kleine” Halle mit 15 x 25 m eignet sich hervorragend zum Longieren, Laufen lassen, wälzen und auch für unsere “Kleinen”, um erste Reiterfahrungen zu sammeln.
Der großzügige Außenplatz hat ein Gesamtmaß von fast 80 x 80 m. Ein großes Dressurviereck von 20 x 60 m ist mit Holzsplitter und einem Zaun davon abgeteilt. Dahinter befindet sich ein Longierzirkel. Der übrige Teil wird überwiegend als Reit- und besonders als toller Springplatz genutzt, auf dem im Sommer immer ein ansprechender Parcours seinen Platz hat.
Hinterm Stalltrakt stehen 8 Paddockplätze, die bei jedem Wetter genutzt werden können. Daran grenzend befinden sich 3 getrennte Weiden für die Sommernutzung.
Boxen
Unser Stalltrakt verfügt über geräumige Boxen mit Fenster. Vom Stalltrakt kann man direkt in beide Reithallen gelangen. Da zwischen Boxen und Dach lediglich ein engmaschiges Netz gespannt ist, herrscht immer ein angenehmens Frischluftklima im Stallbereich. Im Außenbereich befinden sich zudem noch weitere Boxen mit Ausguck für jedes Pferd.
Gebührenordnung
Mitgliedsbeiträge
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge für das jeweilige Kalenderjahr.
Kinder u. Jugendliche bis 18 Jahre 80,00 Euro Erwachsene ab 19 Jahre 110,00 Euro Familienbeitrag ab 2 Personen 130,00 Euro Passive Mitglieder 35,00 Euro
Jedes aktive Mitglied, dass regelmäßig unsere schöne Anlage nutzt, erklärt sich bereit, im Jahr 12 Helferstunden (für Familien 15 Helferstunden) zu leisten. Werden diese Helferstunden nicht oder nur teilweise geleistet, erlauben wir uns, pro nicht geleisteter Stunde 20,00 Euro von dem jeweiligen Mitglied, einzuziehen. Helferstunden können aber das ganze Jahr über zahlreich geleistet werden - beim Frühjahresputz, dem Ponyspiel- oder Reitturnier, der Ferienpassaktion, unserer Weihnachtsfeier oder auch sonst, wenn etwas ansteht ;) Denn ohne helfende Hände geht es leider nicht ;)
Hallennutzungsgebühr
Für Nichtmitglieder berechnen wir für die Benutzung der Reithalle oder des Außenplatzes 10,00 Euro pro Reiter/Pferd (Bitte direkt bar abgeben oder in den Briefkasten am Stall einwerfen!)
Für Mitglieder, die ihre Pferde nicht auf der Anlage eingestallt haben, aber dennoch regelmäßig die Reitplätze nutzen, wird wie folgt berechnet:
Reiter mit regelmäßig einem Pferd/Pony 240,00 Euro/Jahr Reiter mit regelmäßig mehreren Pferden/Ponys 360,00 Euro/Jahr
Der Betrag wird gesplittet und jeweils im April und im Oktober abgebucht!
Pferdeunterstellung
Die Unterstellkosten beziehen sich auf den laufenden Monat und sind jeweils bis zum 15. des lfd. Monats zu zahlen.
Pony inkl. MWSt. 275,00 Euro Pferd inkl. MWSt. 305,00 Euro extra große Boxen innen inkl. MWSt 325,00 Euro extra große Boxen außen inkl. MWSt. 355,00 Euro Spänebox incl. MwSt. 50,00 Euro zusätzlich
Satzung
Satzung
des Reit- und Fahrvereins Cappeln e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Cappeln e.V. und hat seinen Sitz in Cappeln. Gründungstag ist der 17.02.1989. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. VR.: 150350 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Cloppenburg und durch die Mitgliedschaft im Pferdesportverband Weser-Ems e.V. (PSVWE) Mitglied des Landesverbandes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Reit- und Fahrsport zu treiben und in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Reitsports als Leistungs- und Freizeitbreitensport sowie die Pflege und Erhaltung der Freude am Pferd. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
5. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
6. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
7. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten Porto und Telefonkosten.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
§ durch den Tod des Mitgliedes
§ durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Jahres möglich und muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein (Vorstand) mitgeteilt werden.
§ durch Ausschluss, der nach Anhörung des Mitgliedes vom Vorstand beschlossen werden kann.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
b) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt;
c) das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechte, über die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie haben sich nach der Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu richten, die festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen rechtzeitig zu entrichten und dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Geräten und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist durch Aushang im Vereinslokal einberufen. Die Tagesordnung ist anzugeben. Vereinsintern soll der Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Jungendliche und Kinder haben kein Stimmrecht gem. §3 Ziffer 2.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Wahlen oder Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab dem 18. Lebensjahr mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
1.1. die Wahl des Vorstandes,
1.2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
1.3. die Jahresrechnung,
1.4. die Entlastung des Vorstandes,
1.5. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
1.6. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) der Jugendwart
f) bis zu drei weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchzuführen hat.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
3. die Führung der laufenden Geschäfte.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können nur auf Nachweis erstattet werden.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden anberaumt, im Falle seines Ausscheidens oder seiner Verhinderung beispielsweise durch Krankheit wird die Vorstandssitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie können außerdem einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es fordern.
§ 12 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis hier in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen ist, der hierüber der Mitgliederversammlung berichtet.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. © Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. 27
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen jedoch mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Erscheinen weniger Stimmberechtigte, so ist die Abstimmung in einer weiteren Mitgliederversammlung, die vier Wochen später einberufen werden muss, zu wiederholen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen.
§ 15 Liquidation
Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied als Liquidatoren.
Das Vereinsvermögen, das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhanden ist, fällt an den Pferdesportverband Weser-Ems e.V.(PSVWE), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Cappeln, im März 2019
Der Reit- und Fahrverein Cappeln e.V. wurde 1947 gegründet und veranstaltete am 21.09.1947 sein 1. Reitturnier und Rennen auf Meyers Weide
Am 17.02.1989 erfolgte die Neugründung als e.V. und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. VR.: 150350
Eine Änderung der Satzung erfolgte bei der Mitgliederversammlung im März 2019